Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ruderting e. V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Ruderting e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ruderting.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt deshalb den Zusatz „e. V.“.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ruderting, insbesondere durch
    die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
    Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen
    Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die
    Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.

§ 3 – Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    b. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passiver Mitglieder),
    c. Fördernde Mitglieder,
    d. Ehrenmitglieder,
    e. Kinder unter 12 Jahren.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
  3. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn
    sie nicht aus dem Verein austreten.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
    oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
    oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie soll im Falle einer
    aktiven Mitgliedschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. BayFwG) in Ruderting
    haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
    müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
    anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittels der erschienenen und abstimmenden
    Mitglieder.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch Austritt,
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
    es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die
    Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit
    eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
  4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
    Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
    mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
    des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem
    Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
    persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das
    Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
    von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
    Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie bei der nächsten Mitgliederversammlung zur
    Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern der Jugendfeuerwehr wird kein Mitgliedsbeitrag
erhoben.

§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Schriftführer,
    d. dem Kassenwart,
    e. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und
    nicht in eine Funktion gem. Buchst. a – d gewählt wird.
    f. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem
    Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Buchst. a – d gewählt wird.
    g. den Beisitzern:
    g. a. der Atemschutzleiter,
    g. b. der Jugendwart,
    g. c. der Fahrzeug- und Gerätewart und
    h. den Vertrauensleuten.
  2. Die unter Absatz 1 Buchst. a bis d und h genannten Vorstandsmitglieder werden von der
    Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorsitzenden sind in geheimer Abstimmung zu
    wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
    Amt.
    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
    durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
    Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
    jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  3. Aufgabe der unter Nr. 1. Buchst. h genannten Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft
    zu vertreten. Von der Mitgliederversammlung werden bis zu vier Vertrauensleute jeweils auf die
    Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen an
    der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche gewählt werden. Die
    Vertrauensleute sollen mindestens seit 5 Jahren aktiven Feuerwehrdienst leisten.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
    anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
    Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
    Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende
    Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit
    einem Betrag über 500 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 – Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
    stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der
    Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
    entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift
    soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
    Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 – Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen
    und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
    erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder –
    bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen.
    Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
    § 12 – Mitgliederversammlung
  3. Die Mitglieder Versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
    Entlastung des Vorstands,
    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
    die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
    wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  5. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
    stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen.
    Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte
    und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Als
    schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied
    mitgeteilten E-Mail-Adresse.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
    Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
    Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
    Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
    § 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
    Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
    Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
    Wahlausschuss übertragen werden.
  8. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, sofern durch diese Satzung
    nichts anderes bestimmt ist. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
    Mitgliederversammlung.
  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
    der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
    Stimmen erforderlich.
  10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
    Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
    Mitglieder dies beantragt.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
    der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
    Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  12. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der
    Versammlung das Wort erteilen.

§ 14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. Eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
    § 15 – Datenschutz
  3. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.
    Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer
    unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
  4. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der
    gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
  5. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift,
    Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-
    Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und
    Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein,
    Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte
    feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen, sowie weiterer zur
    Durchsetzung des Vereinszwecks notwendiger Daten.
  6. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Passau ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an
    den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

§ 16 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 16.03.2024 in Kraft.

Ergänzende Vermerke:
Die bestehende Vereinssatzung vom 07.03.2020 wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2024
mit einem einstimmigen Abstimmungsergebnis geändert. Die Satzung wird der Gemeinde
Ruderting, dem Finanzamt Passau und einem Notariat zur Bestätigung der Änderung sowie zur
Vorbereitung der Weitergabe an das AG – Registergericht Passau zur Eintragung der Änderung in
das Vereinsregister vorgelegt.

Ruderting, 16. März 2024