Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ruderting e. V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Ruderting e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ruderting.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt deshalb den Zusatz „e. V.“.
§ 2 – Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ruderting, insbesondere durch
die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die
Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
§ 3 – Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passiver Mitglieder),
c. Fördernde Mitglieder,
d. Ehrenmitglieder,
e. Kinder unter 12 Jahren. - Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
- Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn
sie nicht aus dem Verein austreten. - Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. - Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie soll im Falle einer
aktiven Mitgliedschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. BayFwG) in Ruderting
haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. - Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
anzugeben. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittels der erschienenen und abstimmenden
Mitglieder.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss. - Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die
Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. - Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
mitzuteilen. - Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie bei der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern der Jugendfeuerwehr wird kein Mitgliedsbeitrag
erhoben.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und
nicht in eine Funktion gem. Buchst. a – d gewählt wird.
f. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem
Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Buchst. a – d gewählt wird.
g. den Beisitzern:
g. a. der Atemschutzleiter,
g. b. der Jugendwart,
g. c. der Fahrzeug- und Gerätewart und
h. den Vertrauensleuten. - Die unter Absatz 1 Buchst. a bis d und h genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorsitzenden sind in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. - Aufgabe der unter Nr. 1. Buchst. h genannten Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft
zu vertreten. Von der Mitgliederversammlung werden bis zu vier Vertrauensleute jeweils auf die
Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen an
der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche gewählt werden. Die
Vertrauensleute sollen mindestens seit 5 Jahren aktiven Feuerwehrdienst leisten.
§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit
einem Betrag über 500 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 – Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. - Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 – Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. - Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder –
bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 – Mitgliederversammlung - Die Mitglieder Versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird. - Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte
und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Als
schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied
mitgeteilten E-Mail-Adresse. - Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden. - In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, sofern durch diese Satzung
nichts anderes bestimmt ist. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. - Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich. - Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt. - Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. - Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der
Versammlung das Wort erteilen.
§ 14 – Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- Eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 – Datenschutz - Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.
Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer
unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften. - Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der
gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. - Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift,
Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-
Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und
Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein,
Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte
feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen, sowie weiterer zur
Durchsetzung des Vereinszwecks notwendiger Daten. - Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Passau ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an
den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
§ 16 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 16.03.2024 in Kraft.
Ergänzende Vermerke:
Die bestehende Vereinssatzung vom 07.03.2020 wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2024
mit einem einstimmigen Abstimmungsergebnis geändert. Die Satzung wird der Gemeinde
Ruderting, dem Finanzamt Passau und einem Notariat zur Bestätigung der Änderung sowie zur
Vorbereitung der Weitergabe an das AG – Registergericht Passau zur Eintragung der Änderung in
das Vereinsregister vorgelegt.
Ruderting, 16. März 2024